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   BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22   

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BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22 (https://dejure.org/2023,13578)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2023 - 2 BvR 78/22 (https://dejure.org/2023,13578)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 78/22 (https://dejure.org/2023,13578)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger, mit Entkleidung verbundener Durchsuchung eines Strafgefangenen - Zur Maßgeblichkeit der EMRK (RIS: MRK) im ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Geldentschädigung nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Schwerwiegender Eingriff in das allgemeine ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger, mit Entkleidung verbundener Durchsuchung eines Strafgefangenen - Zur Maßgeblichkeit der EMRK (RIS: MRK) im ...

  • doev.de PDF

    Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer Geldentschädigung nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Schwerwiegender Eingriff in das allgemeine ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger, mit Entkleidung verbundener Durchsuchung eines Strafgefangenen - Zur Maßgeblichkeit der EMRK (RIS: MRK) im ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldentschädigung für die rechtswidrige Leibesvisitation eines Strafgefangenen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Rechtswidrige Leibesvisitation ist zu entschädigen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung erfolgreich - Geldentschädigung für die rechtswidrige Leibesvisitation eines Strafgefangenen

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Staatshaftungsrecht im Sog der EMRK

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen bei nacktem Körper

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2632
  • NVwZ-RR 2023, 649
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • EGMR, 22.10.2020 - 6780/18

    ROTH v. GERMANY

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Roth v. Germany vom 22. Oktober 2020 - Nr. 6780/18 und 30776/18 -, in der dieser für einen vergleichbaren Fall eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro pro Durchsuchung zugesprochen habe.

    Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020 - Nr. 6780/18 und 30776/18 -) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Ein Verzicht auf das Verschuldenserfordernis aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Roth v. Germany vom 22. Oktober 2020 - Nr. 6780/18 und 30776/18 - sei mit deutschem Recht nicht vereinbar.

    Ausnahmsweise, wenn nämlich die festgestellte Verletzung wenig gravierend sei oder nur Verfahrensfragen betreffe, könne die Feststellung der Verletzung selbst eine ausreichende Genugtuung bieten (unter Bezugnahme auf EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, § 78).

    Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (unter Bezugnahme auf Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18) müsse hier jedoch etwas anderes gelten.

    In dem auch vom Beschwerdeführer angeführten Urteil in der Rechtssache Roth v. Germany vom 22. Oktober 2020 - Nr. 6780/18 und 30776/18 - stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK fest (vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 70 ff.) und sprach dem dortigen Beschwerdeführer nach Art. 41 EMRK eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro zu.

    Die deutschen Gerichte hätten selbst anerkannt, dass die Durchsuchungen rechtswidrig und der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers schwerwiegend gewesen seien (vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 76 ff.).

    Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass dem dortigen Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge der Konventionsverletzung zur Verfügung gestanden habe, so dass auch Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK verletzt sei (vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 90 ff.).

    Die bloße Feststellung der Verletzung genügt nur in Ausnahmefällen zur Genugtuung, insbesondere bei weniger gravierenden Verstößen oder bloßen Verfahrensfehlern (vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, § 77 f.).

    Insofern hat der Gerichtshof betont, dass die Entschädigung potenziell leerlaufe, wenn sie daran gekoppelt werde, dass der Anspruchsteller ein Verschulden seitens der handelnden Stellen beweisen kann ("prove fault"; vgl. EGMR, Roth v. Germany, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, §§ 93, 96).

  • BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    Der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde gab die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - statt, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzten.

    Vorliegend habe die Durchsuchung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 27 ff.).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - und vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - trug er vor, die Durchsuchung habe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen und sei daher rechtswidrig gewesen.

    Der zeitlich nachfolgende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - könne ein Verschulden der Justizvollzugsanstalt denknotwendig nicht begründen.

    Ferner habe die Justizvollzugsanstalt angesichts der schematischen Handhabung des Formblatts schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -) erkennen müssen, dass ihre Praxis den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

    Jedenfalls hätte dann auch die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -) berücksichtigt werden müssen.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Die vom Beschwerdeführer erduldete körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung am 27. März 2019 stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ).

    Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ).

    bb) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ).

    bb) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    Eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, die mit einer Inspizierung normalerweise verdeckter Körperöffnungen verbunden ist, greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - und vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - trug er vor, die Durchsuchung habe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen und sei daher rechtswidrig gewesen.

    Dies habe die Justizvollzugsanstalt bereits auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 6/16 -) erkennen können und müssen.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    bb) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; stRspr).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ).

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben (vgl. BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

    Der hiernach gebotene Ausgleich muss nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ; stRspr) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22
    b) Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs berührt den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15 -, Rn. 9).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ; stRspr) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

  • BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00

    Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • RG, 07.12.1921 - V 242/21

    Polnisches Valutagesetz

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 71/17

    Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

  • BVerfG, 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Abweisung einer Zivilklage auf

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BGH, 11.03.1968 - III ZR 72/65

    Kein Aufopferungsanspruch wegen spruchgerichtlicher Tätigkeit

  • EGMR, 08.01.2013 - 56027/10

    RESHETNYAK v. RUSSIA

  • BGH, 23.07.2020 - III ZR 66/19

    Erfolglose Klage der Trägerin eines Pflegeheims gegen den beklagten Freistaat auf

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2294/18

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines

    Eine "Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm" ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 -, juris Rn 93; Beschluss v. 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, juris Rn 49; Beschluss v. 19. Mai 2023 - 2 BvR 78/22 -, juris Rn 35).
  • OLG Hamm, 31.07.2023 - 11 W 73/22

    Begleitausgang; Sicherungsverwahrung; Amtshaftung; erheblicher Eingriff;

    Zwar hat der EGMR, dessen Judikation von den zur Entscheidung über den Entschädigungsanspruch zuständigen nationalen Gerichten zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023, 2 BvR 78/22 - Rz. 28 juris), in seiner vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 22.10.2022 (Az. 6780/18 und 30776/18) ausgeführt, dass eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bei der betroffenen Person einen immateriellen Schaden hervorruft, der in der Regel durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung wiedergutzumachen ist (EGMR, a.a.O. - Rz. 77 juris).
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